44a4880a-b54e-410c-d76a-0da5599d878f2024-03-29T12:09:54+01:00Stadt Wuppertal000
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<p>Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter</p>05
<p>Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde § 34 c der Gewerbeordnung geändert:</p><p>Wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten will (Wohnimmobilienverwalter), bedarf nun einer <strong>Erlaubnis</strong> der zuständigen Behörde.</p><p>Außerdem ist eine <strong>Berufshaftpflichtversicherung</strong> zur Deckung der sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.</p><p>Einzelheiten werden in § 15 der Makler- und Bauträgerverordnung festgelegt. Danach beträgt die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall 500.000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1.000.000 Euro.</p><p>Keine gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum liegt in der Regel vor, wenn die Eigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum selbst verwaltet oder durch einen Miteigentümer, einen Verwandten oder näheren Bekannten verwalten lässt, sofern dies unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erfolgt und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10190, S. 15).</p><p>Sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen besteht eine <strong>Verpflichtung zur Weiterbildung</strong> in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann und Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit. Einzelheiten werden in § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie der Anlage 1 festgelegt.</p><p>Die Änderungen treten zum <strong>01.08.2018</strong> in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt bereits tätige Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Übergangsfrist. Sie sind verpflichtet, bis zum <strong>01.03.2019</strong> eine Erlaubnis zu beantragen.</p><p>Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und zur Weiterbildung besteht auch für diese Gewerbetreibenden bereits ab dem <strong>01.08.2018</strong>.</p><p>Weitere Informationen entnehmen Sie dem Produkt:</p><p><a target="_blank" href="https://www.wuppertal.de/vv/produkte/302/302_835417.22_Makler__Erlaubnis_.php" rel="noreferrer noopener">Makler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - Erlaubnis zum Betrieb</a>.</p>06
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