9e95e5ef-0785-4a46-f7bc-2f53d6cec3952024-03-29T12:39:19+01:00Stadt Wuppertal000
5720199050042169000Reisegewerbe03
<p>Anzeige eines Wanderlagers</p>05
<p><strong>Ein Wanderlager veranstaltet</strong>, <strong>wer</strong></p><ul>
<li>außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus</li>
<li>Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder </li>
<li>Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht und</li>
<li>auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hinweist (Werbung) </li>
</ul><p><strong>Eine Anzeigepflicht des Veranstalters eines Wanderlagers besteht, wenn</strong></p><ul>
<li>die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll (sogenannte Kaffeefahrten).</li>
</ul><p>Der Veranstalter eines anzeigepflichtigen Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.</p><p>Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.</p><p>Di<strong>e Anzeige des Wanderlagers muss folgende Angaben enthalten:</strong></p><ul>
<li>den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,</li>
<li>den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift der Niederlassung und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,</li>
<li>die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,</li>
<li>Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,</li>
<li>den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und</li>
<li>falls der Veranstalter des Wanderlagers dieses an Ort und Stelle nicht selber leitet, den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters</li>
</ul><p><strong>Der Vertrieb von folgenden Waren und Leistungen ist im Rahmen eines anzeigepflichtigen Wanderlagers verboten:</strong></p><ul>
<li>Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;</li>
<li>Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung</li>
<li>Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung</li>
<li>im Übrigen die nach § 56 GewO und aus Spezialgesetzen (z.B. Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Arzneimittelgesetz) verbotenen Tätigkeiten (diese Verbote gelten grundsätzlich im Reisegewerbe, d. h. also auch für <strong>nicht </strong>anzeigepflichtige Wanderlager).</li>
</ul><p><strong>Bitte verwenden Sie für die Anzeige das unter Links und Downloads zur Verfügung gestellte Formular und fügen Sie die unter Details genannten Unterlagen bei.</strong></p><p><strong>Die öffentliche Ankündigung (Werbung) über anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Wanderlager muss folgende Informationen enthalten:</strong></p><ul>
<li>die Art der Ware oder Leistung,</li>
<li>den Ort des Wanderlagers,</li>
<li>den Namen des Veranstalters, die Anschrift der Niederlassung sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und</li>
<li>in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.</li>
</ul><p>In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.</p>06
<p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__56a.html">§ 56 a Gewerbeordnung</a></p>07
<p>Zu dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular „Anzeige eines Wanderlagers“ (siehe Links und Downloads) sind bitte folgende Unterlagen beizufügen:</p><ul>
<li>Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite) der beteiligten Personen</li>
<li>bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug </li>
<li>Reisegewerbekarte des Veranstalters und ggf. des schriftlich bevollmächtigten Vertreters</li>
<li>Gewerbeanmeldung desjenigen, auf dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, falls dieser vom Veranstalter abweicht</li>
<li>die beabsichtigte öffentliche Ankündigung</li>
</ul>08
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https://www.wuppertal.de/vv/produkte/302/102370100000277573.php.media/289647/2019-07-23_Wanderlager_302_3_Information_DS-GVO.pdfInformation nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen PersonBitte beachten Sie die o. a. Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)https://formulare.wuppertal.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/6287232dc73c4b254681fa85Anzeige eines Wanderlagers gemäß § 56a GewerbeordnungBitte benutzen Sie den Formular-Assistent.https://www.wuppertal.de/vv/produkte/302/102370100000277573.php.media/436057/Formular.pdfAnzeige eines Wanderlagers gemäß § 56a GewerbeordnungAlternativ steht Ihnen ein PDF - Dokument zur Verfügung.<p>Beachten Sie bitte unbedingt, dass jede vor Ort selbstständig tätige Person eine Reisegewerbekarte bzw. jede vor Ort nichtselbstständige Person eine Zweitschrift / beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Selbständigen mit sich führen muss und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen hat. </p><p>Die Bestimmungen des Ladenöffnungszeitengesetz NRW und der Preisangabenverordnung sind ebenfalls zu beachten. </p><p>Ordnungsbehördliche Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt. </p><p>Verstöße gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung und der weiteren einschlägigen Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Auf die Untersagungsbefugnis nach § 56 a Abs. 7 der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde wird hingewiesen. </p><p>Eine Ausfertigung der Anzeige wird der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal -Solingen - Remscheid zur Prüfung in eigener Zuständigkeit (u. a. Wettbewerbsrecht) übermittelt.</p>16
Kaffeefahrt001
EG-DLRL-Gewerbe001
K100030Stadt Wuppertal2017-08-23T13:41:30+02:002024-03-12T10:48:33+01:00de-DEDeutsch